Kurzzeitpflege / Preise
Die ab dem 1. Juni 2026 geltenden Preise (Tag) entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
1 jedoch maximal 3.539,00 € für die gesamte Kurzzeit und Verhinderungspflege im Jahr
(gemeinsamer Leistungsbetrag nach § 42a SGB XI.
2 Der hier aufgeführte Betrag gilt bis zur Erreichung des durch die Pflegekasse übernommenen
Maximalbetrages. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist durch den Kurzzeitpflegegast selbst
zu tragen.
3 Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, haben keinen Anspruch auf die
Kurzzeitpflege. Ggf. haben Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Ent-
lastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 € monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann u.a.
für Leistungen der Kurzzeitpflege (vgl. § 45b (1) 2. SGB XI) eingesetzt werden.
4 Wenn Sie in Schleswig-Holstein ansässig sind, besteht ggf. die Möglichkeit beim zuständigen
Kreis einen Zuschuss zum Investitionskostenanteil zu beantragen. Sobald uns die Kostenzusage
Ihrer Pflegekasse vorliegt, beantragen wir diesen Zuschuss für Sie. Dieser beträgt derzeit
15,35 € pro Tag für maximal 28 Tage/Jahr (zur Erläuterung: 90% der Investitionskosten,
jedoch max. 15,35 Euro; vgl. § 6 (7) LPflegeG i.V.m. § 8 LPflegeGVO).
Der in den Tabellen aufgeführte Kürzungsbetrag gilt vorbehaltlich der Gewährung
des Zuschusses.
(Stand: 01.06.2026 / Angaben ohne Gewähr / Rundungsdifferenzen möglich)
Hinweise / Erläuterungen:
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege von 56 Tagen bleibt ab dem 01.07.2025 unverändert. Die Pflegekasse zahlt im Rahmen der Kurzzeitpflege Pflegeleistungen nur bis zu einem Betrag von maximal 3.539,00 € im Jahr (gemeinsame Leistungsbetrag Kurzzeit- und Verhinderungspflege nach § 42a SGB XI). Die Differenz des pflegebedingten Aufwands ist neben den weiteren Entgeltbestandteilen vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen. (Gesetzesänderrungen vorbehalten)