Kurzzeitpflege / Preise
Die ab dem 1. Juni 2023 geltenden Preise (Tag) entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
1 Jedoch maximal 1.774,00 € für den Kurzzeitpflege-Gesamtaufenthalt (28 Tage/Jahr). Maximal
1.612,00 € bei Verhinderungspflege.
2 Der aufgeführte Betrag gilt bis zur Erreichung des durch die Pflegekasse übernommenen
Maximalbetrages. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist durch den Kurzzeitpflegegast
selbst zu tragen.
3 Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, haben keinen Anspruch auf die
Kurzzeitpflege. Ggf. haben Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Ent-
lastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann u.a.
für Leistungen der Kurzzeitpflege (vgl. § 45b (1) 2. SGB XI) eingesetzt werden.
4 Wenn Sie in Schleswig-Holstein ansässig sind, besteht ggf. die Möglichkeit beim zuständigen
Kreis einen Zuschuss zum Investitionskostenanteil zu beantragen. Sobald uns die Kostenzusage
Ihrer Pflegekasse vorliegt, beantragen wir diesen Zuschuss für Sie. Dieser beträgt derzeit
15,35 € pro Tag für maximal 28 Tage/Jahr (zur Erläuterung: 90% der Investitionskosten,
jedoch max. 15,35 Euro; vgl. § 6 (7) LPflegeG i.V.m. § 8 LPflegeGVO).
Der in den Tabellen aufgeführte Kürzungsbetrag gilt vorbehaltlich der Gewährung
des Zuschusses.
(Stand: 01.06.2024 / Angaben ohne Gewähr / Rundungsdifferenzen möglich)
Hinweise / Erläuterungen:
Die Pflegekasse zahlt im Rahmen der Kurzzeitpflege Pflegeleistungen nur bis zu einem Betrag von maximal 1.774,00 € (1.612,00 € bei Verhinderungspflege). Die Differenz des pflegebedingten Aufwands ist neben den weiteren Entgeltbestandteilen vom Kurzzeitpflegegast selbst zu tragen.
Ab dem 1. Januar 2015 wurde gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal annähernd verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.